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   VGH Bayern, 22.05.2006 - 26 B 04.1947   

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https://dejure.org/2006,51435
VGH Bayern, 22.05.2006 - 26 B 04.1947 (https://dejure.org/2006,51435)
VGH Bayern, Entscheidung vom 22.05.2006 - 26 B 04.1947 (https://dejure.org/2006,51435)
VGH Bayern, Entscheidung vom 22. Mai 2006 - 26 B 04.1947 (https://dejure.org/2006,51435)
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Wird zitiert von ... (4)

  • VG Augsburg, 12.11.2008 - Au 4 K 08.587

    Nachbarklage; (isolierte) Befreiung; Nutzungsänderung; nachbarschützende

    Nach gefestigter Rechtsprechung (vgl. z. B. BayVGH vom 22.5.2006, 26 B 04.1947, Juris) hängt der Erfolg eines Nachbarrechtsbehelfes gegen eine Befreiung von den Festsetzungen eines Bebauungsplanes - wie hier - u. a. davon ab, ob die Festsetzung, von der befreit worden ist, drittschützend ist, d. h. gerade dem Schutz des Nachbarn dient oder nicht.

    Hat der Plangeber hingegen eine Festsetzung "im Angesicht des Falles" für diesen Fall so und nicht anders gewollt, ist für eine Befreiung kein Raum (vgl. BayVGH vom 22.5.2006, a.a.O., und vom 27. Juli 2005 Az. 26 B 01.1270, Juris, m.w.N.), weil die Festsetzung als Grundzug der Planung anzusehen ist.

  • VG Augsburg, 12.04.2010 - Au 4 S 10.194

    Baubeseitigungsanordnung; Vorgartenfestsetzung als Grundzug der Planung

    Hat der Plangeber hingegen eine Festsetzung "im Angesicht des Falles" für diesem Fall so und nicht anders gewollt, ist für eine Befreiung kein Raum (vgl. BayVGH vom 22.5.2006, Az. 26 B 04.1947, und vom 27.7.2005, Az. 26 B 01.1270, beide juris, m.w.N.), weil die Festsetzung als Grundzug der Planung anzusehen ist.
  • VG Ansbach, 06.09.2017 - AN 9 K 16.00981

    Erfolglose Klage auf Befreiung von den Festsetzungen eines vorhabenbezogenen

    Habe der Plangeber eine Festsetzung "im Angesicht des Falles" für diesen Fall so und nicht anders gewollt, sei für eine Befreiung kein Raum (unter Verweis auf BayVGH, U.v. 22.5.2006 - 26 B 04.1947).
  • VG München, 11.06.2008 - M 9 K 07.4361

    Befreiung; Drittschützende Wirkung von Bebauungsplanfestsetzungen; Gebot der

    Ist die einzelne Festsetzung danach nicht nachbarschützend, kann eine Klage gegen die Baugenehmigung nur Erfolg haben, wenn dem Nachbarn mit der Ausnutzung der Baugenehmigung Nachteile entstehen, die die Grenze dessen überschreiten, was ihm unter dem Blickwinkel des Gebots der Rücksichtnahme noch zuzumuten ist (vgl. BayVGH vom 22.05.2006, Az. 26 B 04.1947 - juris).
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